EU-Design

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht kennt ein eingetragenes und ein nicht eingetragenes für drei Jahre geltendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt in der gesamten Europäischen Union.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat die gleichen Schutzwirkungen wie das deutsche Geschmacksmuster, nur mit einer territorial größeren Fläche.

Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann beispielsweise durch ein nationales, deutsches Geschmacksmuster dokumentiert und nachgewiesen werden. Mit einem deutschen Geschmacksmuster erhalten Sie somit automatisch für drei Jahre auch einen Gemeinschaftsschutz durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.