Europäisches Patent

Durch Einreichung einer europäischen Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt kann ein europäisches Patent für 36 Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜs) in einem europäischen Patenterteilungsverfahren erlangt werden. Die 36 Vertragsstaaten des EPÜs sind nicht identisch mit den EU-Staaten. Zum Beispiel ist die Schweiz und die Türkei Mitglied des EPÜs. Nach Erteilung des europäischen Patents zerfällt dies in einzelne nationale Schutzrechte. Gemäß dem Londoner Übereinkommen müssen für verschiedene Staaten Übersetzungen angefertigt werden. Sie können dann wählen, in welchen Staaten Sie noch einen europäischen Schutz benötigen. Aufgrund des Londoner Übereinkommens sind Übersetzungen in vielen Ländern nicht mehr erforderlich, z.B. Deutschland, Frankreich. Die Kosten für ein europäisches Patent sind deshalb insgesamt niedriger geworden.

Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des europäischen Patents kann jedermann gegen die Erteilung Einspruch erheben. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Prüfungs- und Erteilungsabteilungen des Europäischen Patentamts können bei den Beschwerdekammern eingelegt werden.